Tischlerei ZamecnikTischler

AGB

I. Allgemeines

  1. Die Geschäftsbedingungen sind Bestandteil jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages. Andere Bedingungen, sowie abweichende Auftragsbestätigungen, gelten nur in dem Ausmaß, als sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Ebenso bedarf es zur Rechtswirksamkeit mündlicher Abmachungen unserer schriftlichen Bestätigung.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Die Bestellung ist für den Kunden mit seiner Unterschrift bindend, wird aber für uns erst verpflichtend, wenn wir sie bestätigt haben.
  3. Preise verstehen sich ab Werk in Euro zuzüglich der jeweils gültigen USt.

II. Lieferung

  1. Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten der Bestellung und ihrer Ausführung.
  2. Bei Verzug mit einer vereinbarten (Teil-) Zahlung werden Lieferfristen um die gesamte Dauer des Verzuges verlängert.
  3. Unvorgesehene und unverschuldete Hindernisse, sowie außerhalb unseres Einflusses liegende Umstände, die eine Lieferung erschweren, ganz oder teilweise unmöglich machen, berechtigen uns, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Kunden daraus Ansprüche auf Ersatz- oder Nachlieferung oder anderweitige Ersatzansprüche erwachsen.
  4. Teillieferungen sind zulässig. Wir sind zur gesonderten Verrechung von Teillieferungen unter voller Geltung unserer Zahlungsbedingungen berechtigt.
  5. Auf Verlangen, Gefahr und Kosten des Kunden beschaffen wir in dem uns zumutbaren Ausmaß Dokumente, die im Liefer- und Ursprungsland ausgestellt werden und die der Kunde zur Ausfuhr und gegebenenfalls Durchfuhr durch ein drittes Land benötigt. Sämtliche mit der Ausstellung und Beschaffung dieser Dokumente verbundenen Kosten für Ursprungszeugnisse, Ausfuhrbewilligung etc. sind vom Kunden sofort, über unsere Aufforderung auch im voraus, zu bezahlen.
  6. Bei Versendung der Ware ist der Kunde verpflichtet, am Ablieferungsort die Waren vom Transportfahrzeug abzuladen. Besorgt der Transporteur das Abladen selbst oder ist er dabei behilflich, hat der Kunde in jedem Fall die Waren selbst von der Abladestelle zu vertragen.

III. Gefahrübergang

  1. Mit Übergabe der Ware in unserem Werk oder an dem vereinbarten Baustellenort trägt der Kunde die Gefahr für den Kaufgegenstand.
  2. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung des Kaufgegenstandes geht bei Versendung der Ware mit Übergabe an den jeweils ersten Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über, auch wenn wir den Transport auf eigene Kosten beauftragt haben, bzw. Lieferung „frei Haus“ vereinbart wurde. Dies gilt auch, wenn wir den Transport selbst durchführen. Soferne die Versendung nicht mit unserem Fahrzeug erfolgt, haften wir nicht für eine transportsichere Be- und Verladung.
  3. Kommt es zu Lieferverzögerungen aus Umständen, die in der Sphäre des Kunden gelegen sind, erfolgt der Gefahrübergang mit Bekanntgabe unserer Lieferbereitschaft an den Kunden.

IV. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern nicht anderes vereinbart, sind sämtliche Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen.
  2. Bei Zahlungsverzug ist der Kunde verpflichtet, Verzugszinsen in der Höhe von der jeweiligen Sekundärmarktrendite + 3% per anno zu bezahlen.
  3. Bei Verletzung einer Zahlungsbedingung sind wir berechtigt, nach vorheriger schriftlicher Androhung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir aber auch berechtigt, den gesamten restlichen Kaufpreis fällig zu stellen und nur gegen Vorauszahlung an den Kunden zu liefern. Wird ein Kunde in anderen mit uns eingegangenen Geschäftsfällen säumig, sind wir berechtigt, Warenlieferungen für die Dauer der Säumnis zurückzuhalten und vom Kunden für diese Warenlieferungen Vorauszahlung zu verlangen.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen aufzurechnen oder wegen allfälliger Gewährleistungsansprüche die Zahlung zurückzuhalten. Gegenforderungen und Gewährleistungsansprüche müssen vielmehr gesondert geltend gemacht werden, es sei denn, sie wurden von uns schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder darüber zu verfügen, solange unser Eigentumsvorbehalt aufrecht ist.
  2. Sollte er trotzdem über die Ware verfügen, insbesondere diese weiterveräußern, verpflichtet sich der Kunde, Forderungen, die ihm aus solchen Verfügungen und auch aus damit verbundenen Nebenleistungen entstehen, in der Höhe an uns abzutreten, in der uns gegenüber dem Kunden Forderungen zustehen.


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